Norm
ABGB §1193Rechtssatz
Es kann keineswegs angenommen werden, daß einem arbeitleistenden Gesellschafter unter allen Umständen mindestens der entsprechende kollektivvertragliche Lohn zukommen müsse; denn auch der arbeitende Gesellschafter ist Unternehmer und trägt daher auch die Betriebsgefahr (Wahle in Klang 2. Auflage V S 621 zu § 1193 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0026136Dokumentnummer
JJR_19630227_OGH0002_0060OB00342_6200000_001