RS OGH 1963/2/28 2Ob56/63, 2Ob223/82, 8Ob25/87

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Veröffentlicht am 28.02.1963
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Norm

ABGB §1325 D1a

Rechtssatz

Darauf, ob sich der Kläger, um die ihm obliegende Arbeit verrichten zu können, mehr anstrengen muß als ein Gesunder, kommt es nicht an. In Betracht käme nur ein Vergleich der Anstrengung bei der derzeitigen Beschäftigung mit der Anstrengung bei Ausführung der gleichen Arbeit wie vor dem Unfall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030907

Dokumentnummer

JJR_19630228_OGH0002_0020OB00056_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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