RS OGH 2012/12/20 2Ob40/63, 2Ob27/87, 2Ob359/99d, 2Ob170/12g

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Veröffentlicht am 28.02.1963
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Norm

StVO §2 Abs1 Z26
StVO §2 Abs1 Z27
StVO §30
StVO §46 Abs3
StVO §46 Abs4

Rechtssatz

Zu den Begriffen "Halten", "Anhalten" und "Vorbeifahren". Das Anhalten ist auch auf der Autobahn nicht verboten. Anhalten liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer nach dem Anhalten kurze Zeit den Kraftwagen verläßt, um den Schaden zu besichtigen und die Möglichkeit der Weiterfahrt zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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