Norm
ZPO §419 DRechtssatz
Im Falle der Berichtigung des Berufungsurteils in der nach § 528 Abs 1 ZPO unanfechtbaren Kostenentscheidung beginnt die Revisionsfrist nicht mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen.Im Falle der Berichtigung des Berufungsurteils in der nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unanfechtbaren Kostenentscheidung beginnt die Revisionsfrist nicht mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung der Berufungsentscheidung neu zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011