RS OGH 1963/3/6 7Ob42/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Die bei Mietverträgen übliche Bestimmung, wonach die Aufwendungen des Mieters auf den Mietgegenstand in das Eigentum des Vermieters übergeben, soll verhindern, daß dem Vermieter bei Auflösung des Mietverhältnisses unzumutbare Ablösebeträge für Investitionen, die für ihn unter Umständen wertlos sein können, aufgebürdet werden. Der hier vertraglich vorgesehene Ausnahmsfall, daß solche Investitionen dann vergütet werden sollen, wenn der Untervermieter oder seine Frau das untervermietete Geschäftslokal selbst in Benützung nimmt, wurde offensichtlich deshalb vorgesehen, weil in einem solchen Fall die Investitionen auch für den Betrieb des Untervermieters selbst von Wert gewesen wären, daher eine Vergütung nur als billig angesehen werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 42/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 42/63
    Veröff: MietSlg 15084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024796

Dokumentnummer

JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten