RS OGH 2025/9/29 7Ob65/63; 6Ob655/77 (6Ob656/77); 3Ob1522/86; 4Ob58/93; 9Ob96/98b; 1Ob122/07h; 3Ob20

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Veröffentlicht am 06.03.1963
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Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer kann auf Grund seines Eigentumsrechts jederzeit die Räumung seiner Liegenschaft von jedem, der keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat, verlangen. Darin liegt nichts Sittenwidriges; das ist vielmehr in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet. Eine Räumungsklage kann nur dann als schikanös bezeichnet werden, wenn die Durchsetzung des Rechtes ausschließlich den Zweck verfolgt, jemand anderen zu schädigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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