Norm
ABGB §1425 IVRechtssatz
Lehnt der Bestandgeber die Annahme eines Betrages als Bestandzins ab, weil er der Meinung ist, daß er infolge der Auflösung des Bestandvertrages nur mehr ein Benützungsentgelt in derselben Höhe zu bekommen hat, so ist für den Bestandnehmer ein wichtiger Grund im Sinne des § 1425 ABGB gegeben, den dem Grund nach strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033496Dokumentnummer
JJR_19630306_OGH0002_0010OB00018_6300000_002