RS OGH 1963/3/6 7Ob42/63, 5Ob162/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1105

Rechtssatz

Eine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. Weder der Abbruch der bombenbeschädigten Nachbarhäuser des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, noch die damit verbundenen Nebenerscheinungen (Staubentwicklung und teilweise Absperrung des Gehsteiges) sind aber als Ereignisse anzusehen, die im normalen Lauf der Dinge nicht vorzukommen pflegen. Im übrigen muß, wer ein Geschäftslokal in einem Haus in der Kenntnis mietet, daß dessen Nachbarhäuser durch Bombeneinwirkung beschädigt wurden, mit dem Abbruch und Neubau der Nachbarhäuser rechnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 42/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 42/63
    Veröff: MietSlg 15099
  • 5 Ob 162/68
    Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 162/68
    nur: Eine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. (T1) Veröff: MietSlg 20162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020820

Dokumentnummer

JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten