RS OGH 1963/3/12 9Os267/62, 9Os4/74, 13Os131/74, 13Os30/75, 12Os33/75, 10Os127/76, 12Os58/98, 13Os38

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Veröffentlicht am 12.03.1963
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Norm

FinStrG §31
FinStrG §35

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist; dies ist jedenfalls nicht vor Abgabe der unrichtigen Steuererklärung der Fall.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 267/62
    Entscheidungstext OGH 12.03.1963 9 Os 267/62
    Veröff: SSt XXXIV/14
  • 9 Os 4/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 4/74
    nur: Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist. (T1)
    Beisatz: Dies trifft für das vollendete Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG, hinsichtlich dessen die tatsächliche Bewirkung einer Verkürzung der Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben Tatbestandserfordernis ist, erst in dem Zeitpunkt zu, in welchem eine solche Verkürzung durch bescheidmäßige Nichtfestsetzung oder zu niedrige Festsetzung bewirkt ist. (T2)
  • 13 Os 131/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1975 13 Os 131/74
    Veröff: EvBl 1975/203 S 441 = RZ 1975/33 S 56
  • 13 Os 30/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1975 13 Os 30/75
    nur T1
  • 12 Os 33/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 12 Os 33/75
    nur T1
  • 10 Os 127/76
    Entscheidungstext OGH 12.01.1977 10 Os 127/76
    Vgl; Beisatz: Ähnlich 9 Os 4/74: Auch Rechtskraft des (die Abgabe zu niedrig) festsetzenden Bescheid nötig. (T3)
    Veröff: SSt 48/1
  • 12 Os 58/98
    Entscheidungstext OGH 03.09.1998 12 Os 58/98
    Auch; Beisatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung erst mit dem Aufhören der Pflicht zum Handeln, somit dann, wenn die Steuerschuld nicht in der vorgeschriebenen Frist erklärt wurde oder festgesetzt werden konnte. (T4)
  • 13 Os 38/11d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 38/11d
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zu veranlagende Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids (zu niedrig) festgesetzt. (T5)
    Beisatz: Hier: Da das Erstgericht zwar feststellte, dass auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers Abgabenbescheide erlassen worden waren, aber keine Konstatierungen zur allfälligen Rechtskraft dieser Bescheide traf, lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Taten vollendet wurden. (T6)
  • 13 Os 115/14g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 115/14g
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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