RS OGH 1963/3/12 4Ob307/63, 8Ob71/71, 7Ob629/86, 4Nd1/88, 2Ob87/99d, 4Ob225/08d, 4Ob228/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1963
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Norm

UrhG §81
ZPO §228 F

Rechtssatz

Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden (hier: Unterlassungsklage nach § 81 UrhG hindert nicht eine Klage der Gegenseite auf Feststellung, dass in die Urheberrechte des Unterlassungsklägers nicht eingegriffen wurde).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 307/63
    Entscheidungstext OGH 12.03.1963 4 Ob 307/63
    Veröff: EvBl 1963/321 S 437 = ÖBl 1964,36
  • 8 Ob 71/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 8 Ob 71/71
    nur: Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden. (T1)
  • 7 Ob 629/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 629/86
    Auch; nur T1
  • 4 Nd 1/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 4 Nd 1/88
    Vgl
  • 2 Ob 87/99d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 87/99d
    nur T1
  • 4 Ob 225/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 225/08d
    Veröff: SZ 2009/23
  • 4 Ob 228/21i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 228/21i
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die durch das Klagebegehren auch angestrebte Feststellung der Rolle der Klägerin als Betreiberin und des von ihr daraus abgeleiteten Rechts, weiters wegen Bestreitung jedweden Rechts der Klägerin durch die Beklagte sowie im Lichte der von dieser selbst zwischenzeitig erhobenen Unterlassungsklage, durch die nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt würden, vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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