Norm
EO §389 VARechtssatz
Die Eigenschaft des "Österreichischen Apothekerverbandes, Interessenvertretung der selbständigen Apotheker" als einer Interessenvereinigung im Sinne des § 14 UWG muß durch die Vorlage der Verbandsstatuten oder durch sonstige geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht werden.Die Eigenschaft des "Österreichischen Apothekerverbandes, Interessenvertretung der selbständigen Apotheker" als einer Interessenvereinigung im Sinne des Paragraph 14, UWG muß durch die Vorlage der Verbandsstatuten oder durch sonstige geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013