RS OGH 1963/3/13 3Ob32/63

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Veröffentlicht am 13.03.1963
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Rechtssatz

Durch ein Verbot der Exekutionsführung kann nicht ein Gegenrecht, nämlich ein Benützungsrecht der Klägerin an der Wohnung erzeugt werden, das dem Recht des Alleineigentümers auf freie Verfügung über die Wohnung entgegenstünde (vgl Ehrenzweig II/1 S 625).Durch ein Verbot der Exekutionsführung kann nicht ein Gegenrecht, nämlich ein Benützungsrecht der Klägerin an der Wohnung erzeugt werden, das dem Recht des Alleineigentümers auf freie Verfügung über die Wohnung entgegenstünde vergleiche Ehrenzweig II/1 S 625).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/63
    Entscheidungstext OGH 13.03.1963 3 Ob 32/63
    Veröff: EvBl 1963/264 S 357 = MietSlg 15672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000867

Dokumentnummer

JJR_19630313_OGH0002_0030OB00032_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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