RS OGH 1963/3/13 3Ob35/63 (3Ob44/63), 1Ob618/80, 1Ob201/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1963
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Norm

ABGB §1412
EO §261 Abs1

Rechtssatz

Eine Zahlung wird erst dann perfekt, wenn der Empfänger dadurch instandgesetzt wird, über das Geld zu verfügen, wenn er Eigentum erlangt hat, daß ist dann der Fall, wenn ihm das Geld übergeben wurde und er es angenommen hat (GlU 10818, GlUNF 3602).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/63
    Entscheidungstext OGH 13.03.1963 3 Ob 35/63
  • 1 Ob 618/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 618/80
    Beisatz: Selbst eine Wegnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes durch den Vollstrecker gilt nur dann als Zahlung, wenn der Geldbetrag sofort dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt wird; vgl auch SZ 45/12. (T1)
  • 1 Ob 201/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 201/01t
    Beisatz: Nach §261 Abs1 EO gilt die Wegnahme des bei dem Verpflichteten vorgefundenen Geldes nur dann als Zahlung (arg. "in diesem Falle"), wenn der Geldbetrag unmittelbar nach der Wegnahme dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt wird. (T2); Veröff: SZ 2002/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033227

Dokumentnummer

JJR_19630313_OGH0002_0030OB00035_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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