RS OGH 1963/3/14 5Ob337/62

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Veröffentlicht am 14.03.1963
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Rechtssatz

Wenn die Mehrheit der zur Einräumung einer Hausbesorgerwohnung verpflichteten Miteigentümer (Besitzer von Miteigentumsanteilen) ihre Anteile veräußert und ihre Rechtsnachfolger, auf die die Verpflichtung nicht übergegangen ist, sich weigern, diese zu erfüllen, so liegt - da die Verfügung über die Hausbesorgerwohnung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist - für die vertraglich verpflichtete Minderheit Unmöglichkeit der Leistung vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 337/62
    Entscheidungstext OGH 14.03.1963 5 Ob 337/62
    Veröff: MietSlg 15130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015664

Dokumentnummer

JJR_19630314_OGH0002_0050OB00337_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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