RS OGH 1963/3/14 2Ob51/63 (2Ob52/63) (2Ob53/63)

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Veröffentlicht am 14.03.1963
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Norm

ABGB §1327 c2

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Einberufung des Studierenden ist außer Betracht zu lassen, weil nach der derzeitigen Gesetzeslage Hochschüler, die einen ordnungsgemäßen Studienfortgang nachweisen, bis zur Vollendung des Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt werden und weil anderseits die Möglichkeit eines Kriegsausbruches bei einer Prognose der künftigen Entwicklung füglich nicht berücksichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/63
    Entscheidungstext OGH 14.03.1963 2 Ob 51/63
    Veröff: ZVR 1963/234 S 237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031615

Dokumentnummer

JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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