Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Einberufung des Studierenden ist außer Betracht zu lassen, weil nach der derzeitigen Gesetzeslage Hochschüler, die einen ordnungsgemäßen Studienfortgang nachweisen, bis zur Vollendung des Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt werden und weil anderseits die Möglichkeit eines Kriegsausbruches bei einer Prognose der künftigen Entwicklung füglich nicht berücksichtigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031615Dokumentnummer
JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_006