Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Es muß im Urteil nicht ausdrücklich gesagt werden, daß die den minderjährigen Kindern des Getöteten gebührende Rente nur auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zuerkannt werde, weil sich das von selbst versteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031468Dokumentnummer
JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_003