Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Die Unterhaltspflicht des Vaters dauert so lange fort, bis die Ausbildung im Beruf beendet ist. Das Maß des Bedürfnisses des Kindes wiederum richtet sich nach dem Stand oder Beruf, zu dem es durch die bisherige Erziehung vorbereitet wurde, und seiner äußeren Lebensführung, soweit sie nach dem Willen des Vaters geregelt ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß erfahrungsgemäß einerseits auch nach Abschluß der Studien noch die Ablegung von Prüfungen eine gewisse Zeit erfordert und daß anderseits der ordnungsmäßige und günstige Fortgang eines Hochschulstudiums nicht ausschließlich vom Willen des Studierenden abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0047577Dokumentnummer
JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_007