RS OGH 1963/3/14 2Ob51/63 (2Ob52/63, 2Ob53/63), 2Ob221/67, 5Ob118/73, 9Os106/75

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Veröffentlicht am 14.03.1963
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Norm

ABGB §141 IA
ABGB §1327 c2

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht des Vaters dauert so lange fort, bis die Ausbildung im Beruf beendet ist. Das Maß des Bedürfnisses des Kindes wiederum richtet sich nach dem Stand oder Beruf, zu dem es durch die bisherige Erziehung vorbereitet wurde, und seiner äußeren Lebensführung, soweit sie nach dem Willen des Vaters geregelt ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß erfahrungsgemäß einerseits auch nach Abschluß der Studien noch die Ablegung von Prüfungen eine gewisse Zeit erfordert und daß anderseits der ordnungsmäßige und günstige Fortgang eines Hochschulstudiums nicht ausschließlich vom Willen des Studierenden abhängt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/63
    Entscheidungstext OGH 14.03.1963 2 Ob 51/63
    Veröff: ZVR 1963/234 S 237
  • 2 Ob 221/67
    Entscheidungstext OGH 07.09.1967 2 Ob 221/67
    nur: Die Unterhaltspflicht des Vaters dauert so lange fort, bis die Ausbildung im Beruf beendet ist. Das Maß des Bedürfnisses des Kindes wiederum richtet sich nach dem Stand oder Beruf, zu dem es durch die bisherige Erziehung vorbereitet wurde, und seiner äußeren Lebensführung, soweit sie nach dem Willen des Vaters geregelt ist. (T1) Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit einer kaufmännischen Angestellten, die für niemand zu sorgen hat, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von zweitausenddreihundertdreiundsiebzig Schilling. (T2) Veröff: JBl 1968,201 = EFSlg 8440 = ZVR 1968/150 S 264
  • 5 Ob 118/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 118/73
    nur T1; Veröff: JBl 1974,41
  • 9 Os 106/75
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 9 Os 106/75
    Vgl auch; Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung dient primär der Abgeltung des mit der Lehrausbildung verbundenen Mehraufwandes und nicht zur Bestreitung des Unterhaltes; sie befreit den Unterhaltspflichtigen nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0047577

Dokumentnummer

JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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