Norm
ABGB §1327aRechtssatz
Der beklagten Partei muß es überlassen bleiben, beim Eintritt wesentlicher Änderungen in den dem Urteil zugrunde liegenden Voraussetzungen daraus ihre Folgerungen zu ziehen und die sich für sie daraus ergebenden Rechte zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001226Dokumentnummer
JJR_19630314_OGH0002_0020OB00051_6300000_001