Rechtssatz
Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Finanzierungsinstitut "auch den Einwand aus § 61 VersVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung, die zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat.Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Finanzierungsinstitut "auch den Einwand aus Paragraph 61, VersVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung, die zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat.
Veröff: VersR 1963,429
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103667Dokumentnummer
JJR_19630314_AUSL000_0020ZR00172_6100000_001