Norm
ABGB §961Rechtssatz
Wird die Haftung des Verwahrers für die anvertraute Sache vertraglich ausgeschlossen, hat der Hinterleger bei Abhandenkommen der Sache zu behaupten und zu beweisen, der Verwahrer habe den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig in einer für einen solchen Verlust atypischen Weise herbeigeführt (EvBl 1961/95 S 151).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024560Dokumentnummer
JJR_19630319_OGH0002_0080OB00077_6300000_001