Rechtssatz
Es begründet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte angenommen haben, daß die Aufschiebung des Vollzugs des unbefristeten Aufenthaltverbotes (§ 6 Abs 2 FrPolG) nicht als Gestaltung im Sinne des § 18 Abs 3 der 1. DVPersStG anzusehen ist.Es begründet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte angenommen haben, daß die Aufschiebung des Vollzugs des unbefristeten Aufenthaltverbotes (Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG) nicht als Gestaltung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, der 1. DVPersStG anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086547Dokumentnummer
JJR_19630319_OGH0002_0080OB00065_6300000_001