RS OGH 1963/3/20 1Ob20/63

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Veröffentlicht am 20.03.1963
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Norm

ABGB §918 IVa

Rechtssatz

Kein Rücktrittsrecht eines Liegenschaftsverkäufers, der zuerst die Wirksamkeit des Kaufvertrages bestritten hat und deshalb auf Erfüllung geklagt werden muß, aber während des Rechtsstreites unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, den Käufer unter Nachfristsetzung zur Bezahlung des Kaufpreises an ihn auffordert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 20/63
    Veröff: JBl 1963,571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024258

Dokumentnummer

JJR_19630320_OGH0002_0010OB00020_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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