Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Kein Rücktrittsrecht eines Liegenschaftsverkäufers, der zuerst die Wirksamkeit des Kaufvertrages bestritten hat und deshalb auf Erfüllung geklagt werden muß, aber während des Rechtsstreites unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, den Käufer unter Nachfristsetzung zur Bezahlung des Kaufpreises an ihn auffordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024258Dokumentnummer
JJR_19630320_OGH0002_0010OB00020_6300000_001