Norm
ABGB §1447 GRechtssatz
Auch die vom Verpflichteten verschuldete Unerschwinglichkeit einer Leistung vernichtet den Erfüllungsanspruch des Gläubigers dann, wenn sie auf dem objektiven Mißverhältnis zwischen dem Wert der geschuldeten Leistung und dem zu ihrer Erbringung notwendigen Aufwand beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019