Norm
StVO §3 B5Rechtssatz
Da die Klägerin auf dem Fahrrad ganz am rechten Fahrbahnrande fuhr, hatte der Beklagte, der sie mit seinem Motorrad überholte, keine Veranlassung, ein Warnzeichen zu geben. Mit der plötzlichen Richtungsänderung der Klägerin in seine Fahrbahn brauchte der Beklagte nicht zu rechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073533Im RIS seit
21.03.1963Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023