TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/28 2001/11/0330

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des D in F, vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 15/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. März 1999, Zl. Ib-277-127/98, betreffend u. a. Versagung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F unter der in Spruchpunkt II genannten Bedingung befristet bis 1. Februar 2000 erteilt (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Erstbehörde im Abstand von zwei Monaten jeweils eine Bestätigung über eine in Bezug auf Drogen negative Harnkontrolle vorzulegen. Im Spruchpunkt III wurde die Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 5 FSG und § 14 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsversorgung - FSG-GV versagt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B, C, E, F und G sei wegen Drogenmissbrauchs bis 14. Jänner 1998 befristet worden. Mit Eingabe vom 17. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F, G, B+E und C+E beantragt. Nach dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F bedingt geeignet, für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 aber nicht geeignet. Bedingung für die auf ein Jahr befristete Lenkberechtigung seien "positive" (gemeint offenbar in Bezug auf Drogen negative) Harnkontrollen in zweimonatigen Abständen. § 14 Abs. 5 FSG-GV bestimme, dass eine Person, die suchtmittelabhängig gewesen sei oder damit gehäuften Missbrauch begangen habe, nach Vorlage einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme nur die gesundheitliche Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 1, nicht jedoch für die Gruppe 2 erfülle. Dies nicht einmal dann, wenn die Ärzte die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bejahten. Nach dem Gutachten sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit suchtmittelabhängig gewesen und habe wiederholt Drogenmissbrauch begangen. Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV sei daher die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 zu versagen gewesen.

Gegen Spruchpunkt III dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, Zl. B 867/99-11, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG eine Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung eine Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

..."

§ 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV lautet

(auszugsweise) wie folgt:

"Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 damit begründet, dass § 14 Abs. 5 FSG-GV der Erteilung einer Lenkberechtigung für diese Gruppe an eine Person, die suchtmittelabhängig war oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat, entgegenstehe, und zwar selbst dann, wenn die Ärzte die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für diese Gruppe bejaht hätten.

Diese Auffassung ist verfehlt. § 14 Abs. 5 FSG-GV enthält nämlich zur gesundheitlichen Eignung des darin genannten Personenkreises zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0047, hingewiesen.

Aus dem dargelegten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem es um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. März 1999 geht, ist es nicht von Bedeutung, wie die belangte Behörde auf Grund von fachärztlichen Stellungnahmen und amtsärztlichen Gutachten, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides erstattet wurden, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden haben wird. Auf das darauf Bezug habende Vorbringen in der Gegenschrift brauchte daher nicht näher eingegangen zu werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110330.X00

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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