RS OGH 1963/3/24 5Ob125/63, 5Ob583/77, 5Ob42/02s, 5Ob194/02v, 5Ob237/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1963
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Norm

MG §6 Abs1 B4
MRG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/63
    Entscheidungstext OGH 24.03.1963 5 Ob 125/63
    Veröff: RZ 1964,41 = MietSlg 15159
  • 5 Ob 583/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 583/77
    Veröff: MietSlg 29244
  • 5 Ob 42/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s
    Vgl auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T1); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T2)
  • 5 Ob 194/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 194/02v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 237/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 237/16p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es muss sich dabei aber um eine aktuelle Gefährdung handeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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