Norm
ABGB §495Rechtssatz
Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015250Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00076_6300000_002