RS OGH 1963/3/26 8Ob76/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1963
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Norm

ABGB §495

Rechtssatz

Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015250

Dokumentnummer

JJR_19630326_OGH0002_0080OB00076_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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