Norm
EheG §57 Abs2Rechtssatz
Wird nach Erhebung der auf § 55 EheG gegründeten Klage das Scheidungsbegehren auf § 49 EheG gestützt, dann gilt die Klage dennoch als rechtzeitig angebracht, wenn die Frist des § 57 Abs 2 EheG zwar vor der Geltendmachung der Scheidung wegen Verschuldens, aber doch nach Klagserhebung abgelaufen ist.Wird nach Erhebung der auf Paragraph 55, EheG gegründeten Klage das Scheidungsbegehren auf Paragraph 49, EheG gestützt, dann gilt die Klage dennoch als rechtzeitig angebracht, wenn die Frist des Paragraph 57, Absatz 2, EheG zwar vor der Geltendmachung der Scheidung wegen Verschuldens, aber doch nach Klagserhebung abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057283Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00070_6300000_001