Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Falls es sich um Ersatzansprüche aus dem Betrieb der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung handelt, kommen die Vorschriften des AHG dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung der Verträge (insbesondere bei Verlust von Sendungen) handelt. Die Bestimmungen des AHG greifen hingegen Platz, wenn ein Postorgan gleichsam als verlängerte Hand des Gerichtes Rechtsverletzungen begeht (hier: Verletzung der Zustellvorschriften der ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049857Dokumentnummer
JJR_19630327_OGH0002_0010OB00031_6300000_002