RS OGH 1963/3/27 1Ob31/63

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Veröffentlicht am 27.03.1963
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Norm

AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Falls es sich um Ersatzansprüche aus dem Betrieb der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung handelt, kommen die Vorschriften des AHG dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung der Verträge (insbesondere bei Verlust von Sendungen) handelt. Die Bestimmungen des AHG greifen hingegen Platz, wenn ein Postorgan gleichsam als verlängerte Hand des Gerichtes Rechtsverletzungen begeht (hier: Verletzung der Zustellvorschriften der ZPO).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/63
    Entscheidungstext OGH 27.03.1963 1 Ob 31/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049857

Dokumentnummer

JJR_19630327_OGH0002_0010OB00031_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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