Norm
EO §223 Abs1Rechtssatz
Auch wenn der Rücktritt von dem Begehren auf Barzahlung ohne ausdrückliche Erklärung der Befreiung des früheren Schuldners erfolgt, übernimmt der Ersteher die Schuld, wenn der geschuldete Betrag im Verteilungsbeschluß zur Berichtigung durch Übernahme zugewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003675Dokumentnummer
JJR_19630327_OGH0002_0050OB00084_6300000_001