RS OGH 1963/4/1 12Os35/63, 11Os182/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1963
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Norm

ABGB §30
StG §55

Rechtssatz

§ 40 ABGB ist zur Auslegung des im § 55 StG erwähnten Begriffes der Familie heranzuziehen. Die Lebensgefährtin und deren Sohn können aber, wenngleich insbesonders der Lebensgefährtin in verschiedenen Sondergesetzen ein gewisser Schutz gewährt wird, nicht als zur Familie gehörig angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 35/63
    Entscheidungstext OGH 01.04.1963 12 Os 35/63
    EvBl 1963/256 S 356
  • 11 Os 182/64
    Entscheidungstext OGH 06.10.1964 11 Os 182/64
    nur: Die Lebensgefährtin aber, wenngleich insbesonders der Lebensgefährtin in verschiedenen Sondergesetzen ein gewisser Schutz gewährt wird, nicht als zur Familie gehörig. (T1) = RZ 1964,196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009307

Dokumentnummer

JJR_19630401_OGH0002_0120OS00035_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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