Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Das Recht des Mieters, die in dem Haus, in dem der Mietgegenstand liegt, befindlichen Anlagen für den elektrischen Strom zu benützen, ist kein selbständiges, vom Mietrecht unabhängiges Recht, sondern nur ein Ausfluß des Mietrechtes und daher von dessen Bestand abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024874Dokumentnummer
JJR_19630402_OGH0002_0080OB00089_6300000_001