RS OGH 2017/11/14 6Ob95/63, 7Ob585/92, 10Ob51/17y

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Veröffentlicht am 03.04.1963
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Rechtssatz

Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten (vgl Klang 2. Auflage V 131).Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten vergleiche Klang 2. Auflage römisch fünf 131).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/63
    Entscheidungstext OGH 03.04.1963 6 Ob 95/63
    Veröff: MietSlg 15120
  • 7 Ob 585/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 585/92
    Auch
  • RS0021154">10 Ob 51/17y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 51/17y
    Auch; Beisatz: Hier: „Volleintritt“ des Erwerbers in den Pachtvertrag verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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