Rechtssatz
Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten (vgl Klang 2. Auflage V 131).Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten vergleiche Klang 2. Auflage römisch fünf 131).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018