RS OGH 1963/4/3 1Ob42/63

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Veröffentlicht am 03.04.1963
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Norm

ABGB §464
ABGB §1405

Rechtssatz

Derjenige, der von einer Pfandleihanstalt gegen Hingabe eines Pfandes ein Darlehen erhält und dabei auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernimmt, haftet mangels ausdrücklicher Einschränkung dafür auch dann, wenn er den Pfandschein weitergibt und der Pfandscheinerwerber den Pfandvertrag erneuert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/63
    Entscheidungstext OGH 03.04.1963 1 Ob 42/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015184

Dokumentnummer

JJR_19630403_OGH0002_0010OB00042_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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