RS OGH 1963/4/4 5Ob103/63, 1Ob23/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1963
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Norm

ABGB §916 C
ABGB §1052 B3

Rechtssatz

Verkauft A eine Liegenschaft an B und B diese an C und wird aus steuerlichen Gründen zur Verschleierung des Zwischenerwerbes des B zum Schein ein Kaufvertrag in einverleibungsfähiger Form zwischen A und C errichtet, so ist C nicht verpflichtet, auf Grund dieses als Scheingeschäft nichtigen Kaufvertrages um die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes anzusuchen. Vielmehr hat ihm B unter Bedachtnahme auf § 22 GBG das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen. Verweigert er dies, kann er von C die Bezahlung des restlichen Kaufpreises nicht verlangen (§ 1052 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 103/63
    Entscheidungstext OGH 04.04.1963 5 Ob 103/63
  • 1 Ob 23/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 23/83
    Vgl; Beisatz: Gewährleistungsanspruch des C sind gegen B zu richten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018168

Dokumentnummer

JJR_19630404_OGH0002_0050OB00103_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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