Norm
ABGB §916 CRechtssatz
Verkauft A eine Liegenschaft an B und B diese an C und wird aus steuerlichen Gründen zur Verschleierung des Zwischenerwerbes des B zum Schein ein Kaufvertrag in einverleibungsfähiger Form zwischen A und C errichtet, so ist C nicht verpflichtet, auf Grund dieses als Scheingeschäft nichtigen Kaufvertrages um die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes anzusuchen. Vielmehr hat ihm B unter Bedachtnahme auf § 22 GBG das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen. Verweigert er dies, kann er von C die Bezahlung des restlichen Kaufpreises nicht verlangen (§ 1052 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018168Dokumentnummer
JJR_19630404_OGH0002_0050OB00103_6300000_001