RS OGH 1963/4/11 5Ob111/63

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Veröffentlicht am 11.04.1963
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Rechtssatz

Nach § 189 Abs 2 AußStrG ist zwar die Vorausgenehmigung eines Vertrages nicht ausgeschlossen, doch verlangt das Gesetz mindestens die Vorlage eines vollständigen Vertragsentwurfes, der vom Gericht geprüft und nötigenfalls berichtigt werden kann.Nach Paragraph 189, Absatz 2, AußStrG ist zwar die Vorausgenehmigung eines Vertrages nicht ausgeschlossen, doch verlangt das Gesetz mindestens die Vorlage eines vollständigen Vertragsentwurfes, der vom Gericht geprüft und nötigenfalls berichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/63
    Entscheidungstext OGH 11.04.1963 5 Ob 111/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0008452

Dokumentnummer

JJR_19630411_OGH0002_0050OB00111_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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