Auch; Beisatz: Ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot hindert die Ranganmerkung nicht, sofern nur die spätere grundbücherliche Eintragung des Rechtes unter Inanspruchnahme der erwirkten Rangordnung nicht schon aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. (T1) Veröff: SZ 46/63 = EvBl 1973/256 S 524 = JBl 1974,258 (kritisch Hoyer) = NZ 1974,91 = NZ 1973,119
Vgl auch; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 68/96
Vgl; Beisatz: Für die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts ist mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig. (T3)