RS OGH 1963/4/18 5Ob98/63, 5Ob100/73, 5Ob34/95, 5Ob197/08v

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Veröffentlicht am 18.04.1963
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Norm

GBG §53

Rechtssatz

Zum Wesen der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/63
    Entscheidungstext OGH 18.04.1963 5 Ob 98/63
    Mehrheitsbeschluss; Veröff: SZ 36/59 = EvBl 1963/367 S 497
  • 5 Ob 100/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 100/73
    Auch; Beisatz: Ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot hindert die Ranganmerkung nicht, sofern nur die spätere grundbücherliche Eintragung des Rechtes unter Inanspruchnahme der erwirkten Rangordnung nicht schon aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. (T1) Veröff: SZ 46/63 = EvBl 1973/256 S 524 = JBl 1974,258 (kritisch Hoyer) = NZ 1974,91 = NZ 1973,119
  • 5 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 34/95
    Vgl auch; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers als Minus gegenüber einer nicht in derartiger Weise beschränkt begehrten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung als zulässig anzusehen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anführung des Rechtsgrundes der Schuld im Ranganmerkungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 68/96
  • 5 Ob 197/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 197/08v
    Vgl; Beisatz: Für die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts ist mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060792

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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