Norm
ABGB §37 IRechtssatz
Nach jugoslawischem Recht genügt zum Zustandekommen der Ehe die Einhaltung der Form des Eheschließungsortes; daher auch die Heirat nach dem Ritus und den Gesetz der ungarischen presbyterianischen Kirche mit Eintragung beim Standesamt im Standesamt im Staate New Jersey.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045414Dokumentnummer
JJR_19630423_OGH0002_0080OB00110_6200000_001