RS OGH 1963/4/23 8Ob103/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1963
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Norm

ABGB §1040
ABGB §1041 B5

Rechtssatz

Wird ein im Miteigentum stehendes Einfamilienhaus von einer Miteigentümerin und deren Gatten unentgeltlich bewohnt, steht diesen kein Anspruch auf Ersatz der notwendigen oder nützlichen Aufwendungen auf dieses Haus zu, wenn die Mehrheit der Miteigentümer zwar gegen die Vornahme der Arbeiten auf dessen Kosten keinen Einwand erhoben, aber erklärt haben, daß für sie hiedurch keine finanzielle Belastung eintreten dürfte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/63
    Entscheidungstext OGH 23.04.1963 8 Ob 103/63
    Veröff: MietSlg 15033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024971

Dokumentnummer

JJR_19630423_OGH0002_0080OB00103_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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