RS OGH 1963/4/30 8Ob108/63, 1Ob527/93

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Veröffentlicht am 30.04.1963
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Norm

ABGB §825 ff C

Rechtssatz

Diese Bestimmungen finden auf das Gesamthandeigentum der Gesellschafter einer oHG am Geselslchaftsvermögen keine Anwendung. Eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter ist daher hier nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013168

Dokumentnummer

JJR_19630430_OGH0002_0080OB00108_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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