Norm
ABGB §825 ff CRechtssatz
Diese Bestimmungen finden auf das Gesamthandeigentum der Gesellschafter einer oHG am Geselslchaftsvermögen keine Anwendung. Eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter ist daher hier nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013168Dokumentnummer
JJR_19630430_OGH0002_0080OB00108_6300000_001