Norm
ABGB §870 CIIRechtssatz
1) Die Ungültigkeit eines Vertrages nach § 870 ABGB ist nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch den Vertrag einen Schaden erleidet. Der Irreführende kann daher das Geschäft nicht in dem Sinn, wie es der andere gewollt hat, aufrecht erhalten.
2) List im Sinne des § 870 ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0014831Dokumentnummer
JJR_19630502_OGH0002_0070OB00122_6300000_001