RS OGH 1968/11/6 7Ob146/63, 7Ob219/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1963
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3b
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wies das Erstgericht die Einwendungen des Mieters gegen die Aufkündigung als verspätet zurück und hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug es dem Erstgericht auf, festzustellen, ob der Mieter zur Zeit des Versuches der Zustellung der Kündigung und der Aufforderung, zur Empfangnahme anwesend zu sein, sich an seinem Wohnort befand, ohne dabei den Vorbehalt der Rechtskraft zu machen, so ist der dagegen vom Vormieter ergriffene Revisionsrekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO unzulässig.Wies das Erstgericht die Einwendungen des Mieters gegen die Aufkündigung als verspätet zurück und hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug es dem Erstgericht auf, festzustellen, ob der Mieter zur Zeit des Versuches der Zustellung der Kündigung und der Aufforderung, zur Empfangnahme anwesend zu sein, sich an seinem Wohnort befand, ohne dabei den Vorbehalt der Rechtskraft zu machen, so ist der dagegen vom Vormieter ergriffene Revisionsrekurs gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 146/63
    Entscheidungstext OGH 08.05.1963 7 Ob 146/63
    Veröff: MietSlg 15641
  • 7 Ob 219/68
    Entscheidungstext OGH 06.11.1968 7 Ob 219/68
    Vgl aber; Beisatz: Hebt das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf, mit dem Einwendungen gegen eine Aufkündigung als verspätet zurückgewiesen wurden, und trägt es - ohne Rechtskraftvorbehalt - dem Erstgericht auf, die Einwendungen als rechtzeitig zu behandeln, so ist der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs trotzdem zulässig. (T1) Veröff: MietSlg 20710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044174

Dokumentnummer

JJR_19630508_OGH0002_0070OB00146_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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