RS OGH 1963/5/9 2Ob6/63, 1Ob155/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1963
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Norm

ABGB §145
ABGB §148 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §172
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die Frage des Eintrittes eines neunzehnjährigen Mädchens in ein Kloster als "Berufswahl" behandelt haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 6/63
    Entscheidungstext OGH 09.05.1963 2 Ob 6/63
    Veröff: EvBl 1963/334 S 463 = JBl 1964,35
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Auch; Beisatz: Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung. (T1)
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz?Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T2)
    Veröff: SZ 2017/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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