RS OGH 1963/5/9 2Ob120/63

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Veröffentlicht am 09.05.1963
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Norm

ZPO §407

Rechtssatz

Der Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041164

Dokumentnummer

JJR_19630509_OGH0002_0020OB00120_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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