RS OGH 1963/5/14 4Ob318/63, 4Ob41/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1301
PatG §22
PatG §147

Rechtssatz

a) Anstiftung (Beihilfe) zur Verletzung eines Verwendungspatents, das die Anwendung eines bestimmten Wirkstoffes zur Vernichtung namentlich genannter Unkräuter zum Gegenstand hat, durch den Vertrieb eines diesen Wirkstoff enthaltenden Unkrautbekämpfungsmittels unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß dieses Produkt zur Bekämpfung der erwähnten Unkräuter geeignet sei.

b) Auch im Patenrecht haften Mittäter, Anstifter und Gehilfen für Patenteingriffe ebenso wie der unmittelbare Täter (§ 1301 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/63
    Entscheidungstext OGH 14.05.1963 4 Ob 318/63
    Veröff: ÖBl 1963,65
  • 4 Ob 41/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 41/93
    nur: Auch im Patenrecht haften Mittäter, Anstifter und Gehilfen für Patenteingriffe ebenso wie der unmittelbare Täter (§ 1301 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031318

Dokumentnummer

JJR_19630514_OGH0002_0040OB00318_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten