RS OGH 1963/5/16 1Ob72/63

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Veröffentlicht am 16.05.1963
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Wenn die Grundstückpreise in der Gegend der Liegenschaft der Streitteile aus besonderen Gründen in der nächsten Zeit weiter ansteigen und in absehbarer Zeit einen Höhepunkt erreichen werden, so muß ein Verkauf der Liegenschaft für beide Teile als unzeitgemäß angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/63
    Entscheidungstext OGH 16.05.1963 1 Ob 72/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015581

Dokumentnummer

JJR_19630516_OGH0002_0010OB00072_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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