Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Wenn die Grundstückpreise in der Gegend der Liegenschaft der Streitteile aus besonderen Gründen in der nächsten Zeit weiter ansteigen und in absehbarer Zeit einen Höhepunkt erreichen werden, so muß ein Verkauf der Liegenschaft für beide Teile als unzeitgemäß angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015581Dokumentnummer
JJR_19630516_OGH0002_0010OB00072_6300000_001