Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Das Klagsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Hauptmietvertrag abzuschließen, mit dem ihm die Hauptmietrechte an den im Haus X gelegenen Mieträumen mit der Bezeichnung Nr Y unter den ortsüblichen Bedingungen eingeräumt werden, entspricht den Erfordernissen des § 226 ZPO, wenn die Räume dem Mietengesetz unterliegen, da dann unter den ortsüblichen Bedingungen nur der gesetzliche Mietzins verstanden werden kann.Das Klagsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Hauptmietvertrag abzuschließen, mit dem ihm die Hauptmietrechte an den im Haus römisch zehn gelegenen Mieträumen mit der Bezeichnung Nr Y unter den ortsüblichen Bedingungen eingeräumt werden, entspricht den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO, wenn die Räume dem Mietengesetz unterliegen, da dann unter den ortsüblichen Bedingungen nur der gesetzliche Mietzins verstanden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025050Dokumentnummer
JJR_19630524_OGH0002_0050OB00131_6300000_001