Rechtssatz
Für die Frage, ob nur eine erhebliche Gefahrensteigerung oder eine Gefahrenerhöhung im sinne des § 23 VVG vorliegt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen an, die den Versicherungsnehmer bestimmt haben, ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug zu benutzten. Beweispflichtig ist der Versicherer, der sich auf die Gefahrerhöhung beruft.Für die Frage, ob nur eine erhebliche Gefahrensteigerung oder eine Gefahrenerhöhung im sinne des Paragraph 23, VVG vorliegt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen an, die den Versicherungsnehmer bestimmt haben, ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug zu benutzten. Beweispflichtig ist der Versicherer, der sich auf die Gefahrerhöhung beruft.
Veröff: VersR 1963,742
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103646Dokumentnummer
JJR_19630530_AUSL000_0020ZR00014_6100000_001