RS OGH 1963/5/30 IIZR14/61

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Veröffentlicht am 30.05.1963
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

Für die Frage, ob nur eine erhebliche Gefahrensteigerung oder eine Gefahrenerhöhung im sinne des § 23 VVG vorliegt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen an, die den Versicherungsnehmer bestimmt haben, ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug zu benutzten. Beweispflichtig ist der Versicherer, der sich auf die Gefahrerhöhung beruft.

Veröff: VersR 1963,742

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103646

Dokumentnummer

JJR_19630530_AUSL000_0020ZR00014_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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