Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Der Schuldner kann nach erfolgter Verständigung von mehreren Abtretungen dem frühesten Übernehmer zahlen, mag er auch von der Abtretung an diesen erst später verständigt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032806Dokumentnummer
JJR_19630607_OGH0002_0050OB00171_6300000_002