RS OGH 1963/6/7 5Ob171/63, 2Ob651/85

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Veröffentlicht am 07.06.1963
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Norm

ABGB §1396

Rechtssatz

Der Schuldner kann nach erfolgter Verständigung von mehreren Abtretungen dem frühesten Übernehmer zahlen, mag er auch von der Abtretung an diesen erst später verständigt worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032806

Dokumentnummer

JJR_19630607_OGH0002_0050OB00171_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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