Norm
GOG §37 Abs1 Z12Rechtssatz
Die Unterlassung einer Befassung des Senates durch den Einzelrichter in Registersachen im Fall einer nach dem Gesetz zweifelhaften Erledigung (§ 37 Abs 1 Z 12 und Abs 2 GOG) stellt keinen unter Nichtigkeitssanktion (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) stehenden Verstoß dar.Die Unterlassung einer Befassung des Senates durch den Einzelrichter in Registersachen im Fall einer nach dem Gesetz zweifelhaften Erledigung (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2, GOG) stellt keinen unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) stehenden Verstoß dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0042148Dokumentnummer
JJR_19630612_OGH0002_0060OB00115_6300000_002